Was lange währt, wird endlich gut
»Der Urquell aller technischen Errungenschaften ist die göttliche Neugier und der Spieltrieb des bastelnden und grübelnden Forschers und nicht minder die konstruktive Phantasie des technischen Erfinders« (Albert Einstein)
Das Einheitliche Patentgericht beruht auf einem internationalen Staatsvertrag, dem »Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht«. Dessen Ratifikation hatte sich in Deutschland aufgrund einer Verfassungsbeschwerde um Jahre verzögert, doch konnten diese Probleme endlich gelöst werden und einer Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde steht nichts mehr im Wege. Voraussichtlich im Juni 2023 wird das Einheitliche Patentgericht seine Arbeit aufnehmen und es können Einheitspatente beantragt werden.
Das Einheitspatent hat einen einheitlichen Charakter, es bietet einheitlichen Schutz und hat gleiche Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es kann nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen (Art. 3(2) EPV).
Bereits seit 1. Januar 2023 gewährt das Europäische Patentamt (EPA) Anmeldern, die ein Einheitspatent erlangen möchten, zwei Übergangsmaßnahmen:
— Stellung eines frühen Antrags auf einheitliche Wirkung (Form 7000)
— Stellung eines Antrags auf Verschiebung der Entscheidung über die Erteilung des europäischen Patents (Form 2025)
Die beiden Übergangsmaßnahmen sind für europäische Patentanmeldungen anwendbar, für die nach dem 1. Januar 2023 eine Mitteilung nach Regel 71 (3) EPÜ versandt wurde. Sie gelten bis zum Inkrafttreten des EPGÜ. Das Interesse ist erkennbar groß, sind doch bereits über 1000 Anträge auf einheitliche Wirkung oder Aufschub der Erteilung laut einer Mitteilung des EPA über eine bekannte Social-Media-Plattform in diesem Jahr bereits eingegangen.
Verfasst von: Christina